Satzung der JG Hotteln

Satzung der Junggesellenschaft Hotteln

(Änderung der ab 01. Januar 1982 in der

Form vom 12. Oktober 1984 gültigen Satzung)

Inhalt:

§1  Zweck

§2  Mitglieder

§3  Beschlußfähigkeit

§4  Aufbau und Organisation

§5  Finanzwesen

§6  Jahresprogramm

§7  Posten und Aufgaben

§8  Zusätzliche Verpflichtungen

§9  Allgemeines

§ 10  Satzungsänderung

§11  Auflösung

 

Zum Seitenanfang

§1

Zweck

Die Aufgaben der Junggesellenschaft Hotteln sind

  1. die Erhaltung alter Traditionen
  2. die Pflege der Dorfgemeinschaft
  3. die Kameradschaftspflege.
Zum Seitenanfang

§2

Mitglieder

 

  1. Mitglied der Junggesellenschaft Hotteln können diejenigen Männer werden, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. ledig sind und auch noch nicht verheiratet waren und 3. in Hotteln wohnen.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung durch offene Abstimmung (Aufnahmeabstimmung).
  3. Für Auswärtige gilt folgende Sonderregelung zu Absatz (1): Die Aufnahmeabstimmung der beschlußfähigen Generalversammlung muß mit mindestens 60% der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) dem Beitritt des Auswärtigen zustimmen.
  4. Die Männer, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Junggesellenschaft erfüllt haben, müssen sich einem von der Generalversammlung vorher festgelegten Aufnahmeritus unterwerfen. Kann aus gesundheitlichen Gründen der Aufnahmeritus nicht durchgeführt werden, so darf die Mitgliedschaft daran nicht scheitern.
Zum Seitenanfang

§3

Beschlußfähigkeit

Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlußfähig.

Zum Seitenanfang

§4

Aufbau und Organisation

 

Vorstand:

Der Vorstand der Junggesellenschaft setzt sich aus mindestens dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden (2. Vorsitzender) und dem Schrift- und Kassenführer zusammen.

 

Einzelaufgaben der Vorstandsmitglieder:

Der erste Vorsitzende repräsentiert die Junggesellenschaft und leitet und koordiniert die Versammlungen und Veranstaltungen.

Der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) vertritt und unterstützt den ersten Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Der Schrift- und Kassenführer führt Protokoll während der Versammlungen, verwaltet und führt die Gemeinschaftskasse, dokumentiert chronologisch das Vereinsleben und führt eine Teilnehmerliste bei den einzelnen Veranstaltungen.

 

Gesamtaufgaben des Vorstands:

Der Vorstand terminiert und koordiniert Versammlungen und Veranstaltungen.
Ihm obliegt die Gesamtorganisation der Vereinsveranstaltungen.
Der Vorstand hat für die Information der Presse Sorge zu tragen.

 

Stellung der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied ist uneingeschränkt stimmberechtigt. Jedes
Vereinsmitglied ist nach vorangegangener Abstimmung berechtigt, einen
Posten innerhalb der Junggesellenschaft zu übernehmen. Die Wahl des ersten
Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Vereinsmitglied.

Zum Seitenanfang

§5

Finanzwesen

 

  1. Die Verwaltung des Geldvermögens des Vereins ist der Schrift- und Kassenführer übertragen.
  2. Von jedem Vereinsmitglied ist jährlich ein von der Generalversammlung festgelegter Beitrag zu entrichten.
  3. Die Vorfinanzierung des Fastnachtsvergnügens wird durch das traditionell überlieferte Ritual der Mädchenversteigerung erreicht. Wer an der „Mädchenversteigerung“ – egal aus welchen Gründen – nicht teilnehmen kann, ist verpflichtet, den Durchschnitt der eingenommenen Gelder zu entrichten.
  4. Von außen zugeführte Spenden und Zuschüsse fließen in das Gesamtvermögen der Junggesellenschaft ein.
  5. Das finanzielle Risiko von durchgeführten Veranstaltungen trägt jedes Vereinsmitglied anteilmäßig. Erzielte Gewinne werden für vereinsinterne Veranstaltungen eingesetzt.
  6. Für die Entlastung des Kassenführers werden auf der jährlichen Generalversammlung jeweils zwei Kassenprüfer gewählt. Diese müssen innerhalb der letzten zwei Wochen vor der bevorstehenden nächsten Generalversammlung die Kasse prüfen und auf der Generalversammlung einen mündlichen Bericht über Verlauf und Ergebnis der Prüfung abgeben.
Zum Seitenanfang

§6

Jahresprogramm

Das Jahresprogramm besteht aus nachfolgenden Veranstaltungen, die nach Möglichkeit durchzuführen sind:

  1. Generalversammlung
  2. Mädchenversteigerung
  3. Fastnachtsvergnügen und Kindermaskerade verbunden mit der
    Aufführung des traditionellen Putzetanzes
  4. Osterfeuer
  5. Schmücken des Dorfes mit Pfingstgrün
  6. Straßen- oder Tennenfest
  7. Vatertagstour
  8. Junggesellenfahrt
Zum Seitenanfang

§7

Posten und Aufgaben

Zur Gewährleistung des reibungslosen Abläufe von Veranstaltungen werden
Posten und Aufgaben verteilt.

 

Posten sind feste Bestandteile von Veranstaltungen und werden deshalb durch
Wahl auf der Generalversammlung für Aufgaben zu folgenden Anlässen
vergeben:

• Fastnachtsumzug

• Putzetanz

Es ist Pflicht eines jeden Teilnehmers, den angenommenen Posten
gewissenhaft auszuführen. Speziell für die Mitwirkenden beim Putzetanz ist
die Teilnahme an den vorher festgesetzten Übungsterminen Pflicht.

 

Aufgaben sind zusätzliche Arbeitsleistungen, die freiwillig von
Vereinsmitgliedern übernommen werden. Auch diese freiwillige Übernahme
verpflichtet zur gewissenhaften Ausführung.

Zum Seitenanfang

§8

Zusätzliche Verpflichtungen

  1. Es besteht grundsätzlich die Pflicht, an allen beschlossenen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Pflichtveranstaltungen im Sinne dieses Absatzes sind die unter §6 Nummer 1 bis 6 aufgezählten Veranstaltungen.
  2. Der Jahresbeitrag sowie die zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen müssen bis zum Hottelner Fastnachtssamstag eines jeden Jahres, 12 Uhr, beglichen worden sein.
  3. Die Satzung der Junggesellenschaft ist für alle Mitglieder bindend.
Zum Seitenanfang

§9

Allgemeines

 

  1. Das Sacheigentum ist im Dorfgemeinschaftshaus Hotteln aufzubewahren. Die Verwaltung weiterer dort nicht zu lagernder Gegenstände organisiert der Vorstand.
  2. Ehrungen für Vereinsmitgliedschaft werden erstmalig nach zehn Jahren auf der Generalversammlung durchgeführt. Weitere Ehrungen erfolgen im Abstand von fünf Jahren. Dem zu Ehrenden ist aus diesem Anlaß ein Andenken zu überreichen. Außerdem sollen Anerkennungen für Engagement und regelmäßig hohe Veranstaltungsteilnahme ausgesprochen werden.
  3. Die für die Junggesellenschaft und in deren Namen errungenen Pokale, Plaketten, Urkunden, Festscheiben etc. gehen in das Eigentum des Vereins über. Startgelder werden deshalb generell von der Junggesellenschaft getragen.
  4. Rechtzeitige Bekanntmachungen der Junggesellenschaft können grundsätzlich den Schaukästen und/oder der örtlichen Presse zu entnommen werden. Darüber hinaus hat sich jedes Vereinsmitglied selbständig über Zeitpunkt, Ort und Ablauf der geplanten Versammlungen und Veranstaltungen zu informieren.
  5. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Junggesellenschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Selbstverschuldete Schäden müssen in vollem Umfang vom unmittelbaren Verursacher getragen werden.
  6. Die Mitgliedschaft zur Junggesellenschaft erlischt automatisch.

– durch den Tod

– bei Eheschließung

– bei schriftlicher Austrittserklärung

– bei Verstoß gegen § 8 Absatz 2 dieser Satzung

– durch Ausschluß, wenn dieser durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Teilnehmer der
beschlußfähigen Generalversammlung bestimmt wurde.

Zum Seitenanfang

§10

Satzungsänderung

Die Satzung kann nur dann geändert werden, wenn dies mindestens 90% der Teilnehmer der beschlußfähigen Generalversammlung verlangen.

Zum Seitenanfang

§11

Auflösung

Im Falle einer Vereinsauflösung wird das Geld- und Sachvermögen treuhänderisch einem örtlichen Verein übergeben, der das Vermögen solange verwaltet, bis sich eine neue Junggesellenschaft oder eine Junggesellenkompanie bildet. Anspruchsgrundlage ist eine Neugründung unter Anerkennung des Vermögens, der alten Satzung und einer Mindestanzahl von fünfzehn Personen als Gründer. In diesem Fall gilt § 2 Absatz 1 Punkt 2 nicht.

 

Hotteln, den 23. Oktober 1999

 

Zum Seitenanfang

 

unterzeichnet von
Dieter Aue – 1. Vorsitzender –
Dirk Warneke – Schriftführer –
Michael Giesecke – Mitglied der Kommission zur Satzungsänderung –